Geplant und gestaltet wird vor Ort

Die Gemeinden haben die Planungshoheit über das Gemeindegebiet. Es liegt also in der Hoheit einer jeden Kommune, über die Nutzung der Flächen vor Ort selbst zu enstcheiden.

Die Herstellung einer kommunalen Infrastruktur, die der Daseinsvor- und -fürsorge dient, steht ebenfalls ganz oben auf der kommunalen Agenda. Die Berücksichtigung dieser Aspekte bei der Stadtplanung ist daher Pflichtprogramm. Die Versorgung mit einer geeigneten Infrastruktur mobiler Kommunikationsmöglichkeiten zählt heute unbedingt dazu. Die räumliche Entwicklung der Gemeinde wird über die Aufstellung eines Flächennutzungsplans (FNP) und die Aufstellung von daraus abgeleiteten Bebauungsplänen gesteuert. Diese kommunale Bauleitplanung ist in § 1 Absatz 5 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Die von Bund und Ländern geschaffenen gesetzlichen Grundlagen sehen klare Verfahren vor, nach denen kommunale Planungs- und Genehmigungsprozesse ablaufen. Beim Aufbau von Mobilfunknetzen werden diese ergänzt durch bundeseinheitlich getroffene Übereinkommen, die die in Deutschland tätigen Mobilfunknetzbetreiber im Jahr 2001 sowohl mit den kommunalen Spitzenverbänden als auch mit der Bundesregierung abgeschlossen haben

Beim Ausbau der Mobilfunkinfrastruktur sind schließlich die Gerichtsurteile zu beachten, die im Bereich des Mobilfunks ergangen sind. Zwar spielen auch heute noch die Auswirkungen der mobilen Kommunikation auf die menschliche Gesundheit eine Rolle in juristischen Auseinandersetzungen. Seit das Bundesverfassungsgericht im Februar 2002 eine grundlegende Entscheidung hierzu getroffen hat und sie im Januar 2007 bestätigte, werden bei anstehenden Klagen zu Mobilfunkanlagen in der Regel baurechtliche Aspekte herangezogen.