Gibt es eine Wertminderung durch Mobilfunk?

Es stellt sich die Frage, ob eine Immobilie an Wert verliert, also sich schwerer oder zu ungünstigeren Konditionen vermieten oder verkaufen lässt, wenn in der Nachbarschaft eine Mobilfunkstation steht oder errichtet wird.

Verlässliche objektive Aussagen zu einem derartigen Wertverlust gibt es bislang nicht. Das Amtsgericht Hamburg hat in einem im Jahre 2001 verkündeten Urteil festgestellt, dass sich "allein das Vorhandensein der Antennen auf die Wertschätzung der Wohnung ungünstig auswirke", ohne jedoch eine konkrete Bezifferung der verminderten Wertschätzung vorzunehmen oder deren Quelle zu nennen. Es bleibt abzuwarten, wie diese Frage in der Praxis zukünftig beantwortet wird. Festzuhalten ist jedoch, dass von Bodenwertgutachtern auch die Auffassung vertreten wird, wonach von einer Werterhöhung eines Grundstücks auszugehen ist, auf dem eine Mobilfunkbasisstation steht.

Regressansprüche gegen Betreiber

Die Fragen, die sich Eigentümer vor der Errichtung einer Mobilfunkstation auf ihrem Grundeigentum konkret stellen, lauten unter anderem wie folgt: Wer ist für einen etwaigen Wertverlust beim Verkauf des Grundstücks durch Erzielung eines verminderten Kaufpreises verantwortlich? Muss ich eine erschwerte Verkäuflichkeit beziehungsweise Vermietbarkeit befürchten? Wer ist für den Ersatz dieses Vermögensschadens in Anspruch zu nehmen? Die Beantwortung dieser Fragen ist klar: Regressansprüche gegen den Betreiber der Anlage kann der Eigentümer nicht geltend machen, da er sich mit der Errichtung der Mobilfunkanlage durch Abschluss des Mietvertrages mit dem Netzbetreiber einverstanden hat.

Auch Eigentümer von Nachbargrundstücken, die einen Wertverlust ihres Eigentums durch die in der Nachbarschaft errichteten Mobilfunkanlagen befürchten, müssen einen etwaigen Wertverlust entschädigungslos hinnehmen. Grundsätzlich besteht zwar das Gebot zur nachbarschaftlichen Rücksichtnahme. Danach sind Einwirkungen und Beeinträchtigungen auf andere Grundstücke zu unterlassen. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht, wenn bei Betrieb der Mobilfunkanlage die geltenden Grenzwerte gemäß der 26. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV) eingehalten werden. In diesem Fall ist die Einwirkung auf das Grundstück zumutbar und daher vom Nachbarn entschädigungslos zu dulden (siehe hierzu z.B. OVG Niedersachsen Beschluss vom 28.04.2003, Az. 9 ME 57/03; VG Darmstadt Beschluss vom 07.03.2003, Az. 2 G 2607/02 (1); VG Aachen Urteil vom 30.10.2002, Az. 3 K 595/01; LG Nürnberg-Fürth Urteil vom 07.04.2003, Az. 1 O 11043/02; LG Braunschweig Beschluss vom 07.02.2003, Az. 5 O 2889/02 (405); LG Memmingen Urteil vom 01.08.2002, Az. 3 O 740/02).