Wie wird die Einhaltung der Grenzwerte für die Immissionen von Mobilfunkbasisstationen kontrolliert?
In Deutschland gibt es rechtlich verbindliche Rahmenbedingungen, die garantieren, dass die elektromagnetischen Felder also die Immissionen von Mobilfunkbasisstationen die gültigen Grenzwerte einhalten. Diese sind in der 26. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verordnung über elektromagnetische Felder 26. BImSchV) verankert. Dadurch ist sichergestellt, dass der Aufbau der Mobilfunknetze ausschließlich auf der Grundlage gesetzlicher Normen erfolgt.
Auf der Grundlage der 26. BImSchV kontrolliert die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) im Hinblick auf jede einzelne Basisstation, ob die immissionsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Dies geschieht vor dem Aufbau einer Anlage und auch während des Betriebs. Bevor eine neue Basisstation von der Bundesnetzagentur durch Erteilung der so genannten Standortbescheinigung genehmigt wird, durchläuft sie ein in der BEMFV (Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder) vorgeschriebenes Verfahren. In diesem werden auch die in der Praxis auftretenden Immissionen überprüft.
Kontrolle im Rahmen der Standortgenehmigung
Zunächst muss jeder Mobilfunknetzbetreiber alle relevanten Betriebsdaten einer geplanten Basisstation der Bundesnetzagentur mitteilen. Diese beschreiben die technischen Daten der Sendeantennen und geben beispielsweise Auskunft über die Art der Antennen, ihre Sendeleistung und Senderichtung sowie über die Anzahl der Funkkanäle.
Aus diesen Daten berechnet die Bundesnetzagentur, in welchem Abstand die elektromagnetischen Felder der Anlage den gesetzlich festgelegten Grenzwert erreichen. Dabei geht sie von der theoretisch maximal möglichen Sendeleistung der Basisstation aus. Zusätzlich zu den Immissionen der neuen Mobilfunksendeanlage werden auch alle bereits vorhandenen Felder etwa von benachbarten Rundfunksendern in die Berechnung einbezogen. Alle diese Daten bilden die Grundlage für die Ermittlung des anlagenspezifischen Sicherheitsabstands. Erst wenn dieser festgelegt ist, erteilt die Bundesnetzagentur die Standortbescheinigung. Danach darf die Sendeanlage errichtet werden.