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Bauplanungsrecht
 
Erhaltung des Orts- und Stadtbildes
 
Mobilfunkanlagen im Innenbereich
 
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Welche baurechtlichen Vorschriften sind bei der Errichtung einer Mobilfunkbasisstation zu beachten?
Bei der Errichtung von Mobilfunkbasisstationen sind Vorschriften des Baurechts zu berücksichtigen. Es handelt sich um bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Regelungen. Das Bauplanungsrecht bestimmt, ob ein Bauvorhaben in einem Baugebiet (Wohngebiet, Gewerbegebiet, Dorfgebiet etc.) errichtet werden darf. Das Bauordnungsrecht regelt die Frage, welche bautechnischen Vorgaben (Abstandsflächen, Brandschutz, Statik etc.) einzuhalten sind. Im Zusammenhang mit der baurechtlichen Zulässigkeit sind auch Fragen des Denkmalschutzes zu prüfen.
Eine Mobilfunkanlage muss sowohl den bauordnungs- als auch den bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen, um baurechtlich zulässig zu sein. Das Bauordnungsrecht, das sich grundsätzlich nach landesrechtlichen Vorschriften richtet, ist dabei vom Bauplanungsrecht, das vorwiegend bundesrechtlich geregelt ist, zu trennen. Demnach sind auch bei einem nach Bauordnungsrecht genehmigungsfreien Bauvorhaben die betreffenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und damit die Bestimmungen des Bauplanungsrechts zu beachten.
Bauplanungsrecht
Das Bauplanungsrecht ist dann von Bedeutung, wenn es sich bei einer baulichen Anlage um ein Vorhaben im Sinne der Paragraphen 29 ff. BauGB handelt. Dies ist der Fall, wenn die betreffende Mobilfunkanlage städtebauliche Relevanz besitzt. Gemäß Paragraph 29 Abs. 1 BauGB gelten für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, die Paragraphen 30 bis 37 BauGB.

Die städtebauliche Relevanz ist gegeben, wenn das Vorhaben die in Paragraph 1 Abs. 5 BauGB genannten Belange in einer Weise berührt oder berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (BVerwGE 44, 59, 62). Im Rahmen von Paragraph 1 Abs. 5 BauGB sind hier insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (Ziff. 1), die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (Ziff. 4) und die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung (Ziff. 5).

Durch die Einhaltung der Grenzwerte der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung und die Vorlage einer Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) wird sichergestellt, dass durch die Anlage die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden.
Erhaltung des Orts- und Stadtbildes
Besondere Bedeutung kommt aber der in Paragraph 1 Abs. 5 Ziff. 4 verankerten Forderung nach Erhaltung vorhandener Ortsteile sowie Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu. Ob eine Mobilfunkanlage das Orts- und Stadtbild beeinträchtigt, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Maßgeblich ist nicht allein die Größe der Anlage, sondern auch ihre konkrete Ausgestaltung. Von Bedeutung ist ferner der jeweilige Standort und die Frage, ob dieser herausgehoben oder weniger herausgehoben ist (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.06.1999). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass Antennenmasten von Mobilfunkanlagen den heutigen Gegebenheiten entsprechend nicht per se ungewöhnlich und damit auffällig sind, sondern einen üblichen Bestandteil eines modernen Stadtbildes darstellen (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 13.05.2003).

Aufgrund ihrer geringen Höhe dürfte eine städtebauliche Relevanz für die meisten Mobilfunkanlagen nicht gegeben sein. Bei kleinformatigen Antennenanlagen mit einer Höhe von lediglich 2 bis 3 Metern wird die städtebauliche Relevanz prinzipiell zu verneinen sein. In diesem Zusammenhang ist auch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 05.07.2001 aufschlussreich.

Soweit eine Mobilfunkanlage aufgrund erheblicher Größe oder ihrer besonders herausgehobenen Stellung als städtebaulich relevant anzusehen sein sollte, ist weiter zu prüfen, ob sie sich im beplanten oder unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich befindet.
Mobilfunkanlagen im Innenbereich
Im Innenbereich sind grundsätzlich die Vorschriften der Baunutzungsverordnung (BauNVO) von Bedeutung, entweder weil sich die Anlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet, oder weil die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO aufgeführten Baugebiete entspricht. Eine Mobilfunkanlage ist als eine nicht störende gewerbliche Nutzung anzusehen. Demnach ist sie im besonderen Wohngebiet, im Dorfgebiet, im Mischgebiet, im Kerngebiet, im Gewerbegebiet und im Industriegebiet allgemein zulässig. Lediglich im allgemeinen Wohngebiet ist eine Mobilfunkanlage nur ausnahmsweise und im reinen Wohngebiet grundsätzlich nur im Wege einer Befreiung nach Paragraph 31 Abs. 2 BauGB zulässig.

 
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Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 05.07.2001
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Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29.04.2002
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