Mit welchen Gesetzen und Verordnungen regelt der Staat den Mobilfunk?

Beim Bau und Betrieb von Mobilfunksendeanlagen sind die Netzbetreiber an zahlreiche Gesetze und Verordnungen gebunden. Mit diesen Vorgaben gewährleistet der Staat den Schutz von Personen in den durch den Betrieb von ortsfesten Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern. 

Das Bundes-Imissionsschutzgesetz (BImSchG) dient dem Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverschmutzung, Lärm, Erschütterungen und elektromagnetische Felder. Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind verschiedene Verordnungen zu berücksichtigen. Für den Mobilfunk von zentraler Bedeutung ist die 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV). Die darin aufgeführten Grenzwerte entsprechen den Empfehlungen nationaler und internationaler Gremien.

Grenzwerte sind Personenschutzwerte

Der Deutsche Bundestag folgte den Empfehlungen der zuständigen Fachgremien und beschloss folgende Grenzwerte für den sicheren Betrieb von Sendeanlagen: Für UMTS beträgt der Grenzwert 61 V/m, bei GSM 900 sind es 41 V/m für GSM 1800 57 V/m  sowie bei LTE 800 38V/m und für LTE 2600 61V/m.

V/m steht für Volt pro Meter – in dieser Einheit wird die Stärke von elektrischen Feldern angegeben. Diese Grenzwerte sind Personenschutzwerte. Das heißt: Sie liegen deutlich unter den Werten, die aus wissenschaftlicher Sicht als unbedenklich gelten, und sie gewährleisten auch den Schutz von besonders empfindlichen Personengruppen wie Kranken, Schwangeren und Kindern.

Die Festlegung der Grenzwerte basiert auf einer Bewertung der vorliegenden Forschungsergebnisse durch interdisziplinäre Expertengremien. So hat die Internationale Kommission zum Schutz vor nicht ionisierender Strahlung (ICNIRP) auf Basis einer fortwährenden Auswertung neuer Forschungsergebnisse Grenzwertempfehlungen für den Mobilfunk erarbeitet. Die ICNIRP-Empfehlungen wurden von der WHO und der EU übernommen und entsprechen den in Deutschland gültigen Grenzwerten.

Nicht nur für Mobilfunkbasisstationen, auch für Mobiltelefone gelten in Deutschland die von der ICNIRP empfohlenen Grenzwerte. So müssen Handys, die in Deutschland und europaweit verkauft werden, den SAR-Grenzwert gemäß der Norm EN 50360 einhalten. Dieser Grenzwert beträgt 20 Milliwatt (= 0,02 Watt) pro 10 Gramm Körpergewebe für die Teilkörperabsorption.

Das in Deutschland zuständige Fachgremium ist die Strahlenschutzkommission (SSK), die das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit berät. 2008 veröffentlichte die SSK eine Stellungnahme zum Abschluss des Deutschen Mobilfunk Forschungsprogramms (DMF). Demnach zeigen die vorliegenden Ergebnisse "dass die ursprünglichen Befürchtungen über gesundheitliche Risiken nicht bestätigt werden konnten. Es haben sich durch die Forschungsergebnisse des DMF auch keine neuen Hinweise auf bisher noch nicht bedachte gesundheitliche Auswirkungen ergeben. In Übereinstimmung mit anderen internationalen Gremien (WHO, ICNIRP) kann festgestellt werden, dass die den bestehenden Grenzwerten zugrunde liegenden Schutzkonzepte nicht in Frage gestellt sind."

Vor dem Hintergrund der steigenden Handynutzung von Kindern und Jugendlichen verabschiedete die Strahlenschutzkommission auf ihrer Sitzung 2006 die Stellungnahme "Mobilfunk und Kinder". Daraus geht hervor, dass es bislang keine belastbaren Hinweise gibt, dass Kinder ab fünf Jahren und Jugendliche empfindlicher reagieren als Erwachsene. Weil erst wenige Studien mit jungen Menschen zu den gesundheitlichen Auswirkungen des Mobilfunks vorliegen, "hält es die SSK u.a. wegen der längeren Lebenszeitexposition für diese Personengruppe und dem in Zukunft zu erwartenden Anstieg der Mobilfunkanwendungen für ratsam, Empfehlungen zur Verringerung der Exposition zu beachten."

Es ist Aufgabe der SSK, die geltenden Grenzwerte regelmäßig anhand neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu überprüfen. Bislang hat die SSK keine Veranlassung gesehen, die geltenden Grenzwerte zu ändern.

Was die 26. BImSchV für den Mobilfunk vorschreibt

 

Die 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) gilt unter anderem für den Betrieb von Hochfrequenzanlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. Im Sinne dieser Verordnung sind Hochfrequenzanlagen ortsfeste Funkanlagen mit einer Sendeleistung von 10 Watt EIRP (äquivalente isotrope Strahlungsleistung) oder mehr, die elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 10 Megahertz bis 300 Gigahertz erzeugen. Die Mobilfunkbasisstationen gehören zu den Hochfrequenzanlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, und so gelten für sie die in der Verordnung niedergeschriebenen Grenzwerte.

Ziel der Grenzwertfestlegung ist es, die Sicherheit der Anwohner von Sendeanlagen zu gewährleisten. Hochfrequenzanlagen sind danach so zu errichten und zu betreiben, dass auch bei höchster Auslastung der Anlage und unter Berücksichtigung der Immissionen anderer, in der Umgebung gelegener Funkanlagen die Grenzwerte nicht überschritten werden. Diese Anforderung muss erfüllt sein für den Einwirkungsbereich der Anlage in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.

Paragraph 7 der 26. BImSchV bestimmt, dass für Hochfrequenzanlagen eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes besteht. Für diese Anzeige muss der Netzbetreiber eine Standortbescheinigung vorlegen, die bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) einzuholen ist.

Die Verordnung legt zudem fest, wie Feldstärke- und Flussdichtewerte zu ermitteln sind. Die Messgeräte, Mess- und Berechnungsverfahren, so heißt es dort, müssen dem Stand der Mess- und Berechnungstechnik entsprechen. Soweit anwendbar sind die Mess- und Berechnungsverfahren des Normentwurfs DIN VDE 0848 Teil 1, Ausgabe Mai 1995, einzusetzen. Die Messungen erfolgen am Einwirkungsort mit der jeweils stärksten Exposition, an dem mit einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gerechnet werden muss.