Kontrolle durch die Bundesnetzagentur

Es wird viel dafür getan, dass der Mobilfunk Mensch und Umwelt nicht gefährdet. Dabei kommt der immissionsrechtlichen Genehmigung von Basisstationen durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) eine entscheidende Rolle zu. Diese Behörde stellt sicher, dass die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden.

Das deutsche Standortverfahren für Mobilfunkbasisstationen ist europaweit das umfassendste Sicherungsverfahren zum Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern. Dabei wird jede ortsfeste Sendeanlage, die dem Standortverfahren unterliegt, bis ins Detail bewertet. Die danach erteilte Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur erlaubt dem Mobilfunkbetreiber, eine Sendeanlage in Betrieb zu nehmen.

Standortbescheinigung schafft Sicherheit

Die Mobilfunkbetreiber sind verpflichtet, die Inbetriebnahme einer Basisstation der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Eine offizielle Anzeige ist auch erforderlich, wenn eine Sendeanlage nach wesentlichen Veränderungen den Betrieb wieder aufnehmen soll. In beiden Fällen muss der Mobilfunkbetreiber eine Standortbescheinigung vorlegen.

Die Standortbescheinigung wird von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) erteilt. Bevor diese Bescheinigung für eine neue Basisstation ausgehändigt wird, führt die Behörde ein umfassendes Genehmigungsverfahren durch. Nur wenn sich alle Auflagen der 26. BImSchV zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen erfüllen lassen, wird die Standortbescheinigung erteilt. Erst dann darf das Unternehmen eine Mobilfunksendeanlage in Betrieb nehmen.

Das Genehmigungsverfahren der Bundesnetzagentur - transparent und nachvollziehbar

Beim Standortverfahren geht es vor allem darum, die Sicherheitsabstände für eine Sendeanlage festzulegen. Die Sicherheitsabstände gewährleisten, dass außerhalb des definierten Bereichs die zugelassenen Grenzwerte unterschritten werden. Die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung durch die Bundesnetzagentur gilt für GSM-, UMTS- sowie LTE-Sender gleichermaßen.

Ein genauer „Fahrplan“ regelt alle Stufen der immissionsrechtlichen Genehmigung von Mobilfunkbasisstationen. Der Mobilfunkbetreiber dokumentiert zunächst die für die Sicherheitsbetrachtung relevanten Betriebsdaten der Anlage und stellt diese Unterlagen der Bundesnetzagentur zur Verfügung. Die Dokumente beschreiben die technischen Daten der Sendeantennen und geben zum Beispiel Auskunft über die Art der Antennen, ihre Sendeleistung und Senderichtung sowie die Anzahl der Funkkanäle.

Festlegung von Sicherheitsabständen

Die Bundesnetzagentur berechnet aus den vorgelegten technischen Daten, in welchem Abstand der gesetzlich festgelegte Grenzwert unterschritten wird. Sie geht dabei von der theoretisch maximal möglichen Leistung der Gesamtanlage aus, die im täglichen Betrieb allerdings nur äußerst selten erreicht wird. Zusätzlich zu den elektromagnetischen Feldern der neuen Anlage werden auch vor Ort bereits vorhandene Felder (zum Beispiel die von benachbarten Mobilfunk- oder Fernseh- und Rundfunksendern) in die Berechnung des Sicherheitsabstandes einbezogen. Aufgrund der engen Zusammenarbeit mit der Bundeswehr ist auch gewährleistet, dass militärisch genutzte ortsfeste Sendefunkanlagen bei der Festlegung des Sicherheitsabstandes berücksichtigt werden.

Die Bundesnetzagentur prüft außerdem, ob der berechnete Sicherheitsbereich auch tatsächlich eingehalten werden kann und für die Öffentlichkeit unzugänglich ist. Nur wenn diese Bedingung erfüllt ist, erteilt sie die Standortbescheinigung. Danach darf der Sendebetrieb aufgenommen werden. Spätestens 14 Tage vor Aufnahme des Sendebetriebs ist die Anlage der zuständigen Immissionsbehörde der Region (in den meisten Gebieten die Gewerbeaufsichtsämter oder Umweltämter) schriftlich anzuzeigen. Dabei ist die Standortbescheinigung vorzulegen.

Für jede technische Änderung an der Anlage, die Auswirkungen auf den Sicherheitsabstand hat, muss eine neue Bescheinigung beantragt werden.

Überprüfung bereits bestehender Funkanlagen

Über die Erteilung von Standortbescheinigungen hinaus überprüft die Bundesnetzagentur ohne Vorankündigung die Antragsdaten des Betreibers durch Messungen vor Ort. Die Überschreitung eines Grenzwertes ist rechtswidrig und ermächtigt die Aufsichtsbehörde, die Anlage stillzulegen.

Die Überprüfungen der Bundesnetzagentur haben bislang ergeben, dass die Grenzwerte an allen Orten eingehalten werden. Oftmals lagen die ermittelten Feldstärken weit - häufig um ein Hundertfaches - unterhalb der zulässigen Grenzen. Die Messungen belegen, dass keine Gefahren von den Mobilfunkanlagen ausgehen.

Die Messergebnisse sind in zwei Datenbanken der Bundesnetzagentur dokumentiert. Die eine ist an kommunale Behörden adressiert und ermöglicht es diesen – nach vorheriger Anmeldung – zu prüfen, wo Anlagen durch die Bundesnetzagentur genehmigt wurden. Die zweite Standortdatenbank ist öffentlich und steht allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern im Internet unter http://emf2.bundesnetzagentur.de/ zur Verfügung. Sie startete im Januar 2004 mit Unterstützung der Mobilfunknetzbetreiber. Die Online-Datenbank informiert über mehr als 80.000 ortsfeste Funkanlagen sowie alle Messergebnisse der Bundesnetzagentur.

Seit März 2007 betreibt die Bundesnetzagentur zudem mobile Messstationen, die an verschiedenen Orten in Deutschland aufgestellt sind. Die von den Stationen aufgezeichneten Daten werden stündlich aktualisiert und können in der öffentlichen Datenbank abgerufen werden. Damit lässt sich rund um die Uhr nachvollziehen, wie hoch die Grenzwertausschöpfung von Funkanlagen in Deutschland ist.

Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen für die Amtshandlungen der Bundesnetzagentur im Bereich Telekommunikation stehen in folgenden Gesetzen und Verordnungen:

  • Telekommunikationsgesetz (TKG)
  • Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG)
  • Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
  • Amateurfunkgesetz (AFuG)
  • Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG)
  • Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung (FreqBZPV)
  • Frequenznutzungsbeitragsverordnung (FBeitrV)
  • Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung (FreqNPAV)
  • Frequenzzuteilungsverordnung (FreqZutV)
  • Netzzugangsverordnung (NZV).