Nach welchem Verfahren werden die geltenden Grenzwerte für den Mobilfunk festgelegt?
An der Festlegung der Grenzwerte in Deutschland waren und sind eine Vielzahl staatlicher und nicht staatlicher Gremien, Organisationen und Institutionen beteiligt, die unabhängig voneinander arbeiten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Festlegung der Grenzwerte wissenschaftlich fundiert und transparent erfolgt. Zudem werden die einmal getroffenen laufend überprüft, um immer auf dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Forschung zu sein.
In Deutschland hat der Gesetzgeber die Grenzwerte für den Mobilfunk in der 26. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV) gesetzlich verankert. Die 26. BImSchV ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft.
Beratende Funktion von Fachgremien
Im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens stützt der Gesetzgeber seine Entscheidungsfindung grundsätzlich auch auf das Fachwissen und die Empfehlungen von anerkannten und unabhängigen Experten, so auch bei der Festlegung der in Deutschland gültigen Grenzwerte für hochfrequente elektromagnetische Felder. Diese basieren auf den Empfehlungen von ICNIRP, WHO und EU. Zudem stützt sich die Bundesregierung beziehungsweise das in diesem Fall zuständige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) auch auf Gutachten und Stellungsnahmen des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS) sowie der Strahlenschutzkommission des Bundes (SSK). Die SSK berät die Bundesregierung als unabhängiges Beratungsgremium in allen Angelegenheiten des Schutzes vor ionisierenden und nicht ionisierenden Strahlen.
Austausch zwischen nationalen und internationalen Experten
Die SSK selbst entwickelt ihre Einschätzungen im Rahmen eines intensiven Austauschs mit anderen internationalen Expertengremien. Sie ist dabei fest in die laufende internatonale wissenschaftliche Diskussion zu möglichen Auswirkungen elektromagnetischer Felder eingebunden. Daher basieren die Grenzwertempfehlungen der SSK nicht zuletzt auf den Werten, die von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nicht ionisierender Strahlung (ICNIRP) empfohlen wurden. Die aktuellen Grenzwertempfehlungen der ICNIRP für die elektromagnetischen Felder des Mobilfunks stammen vom April 1998. Diesen Empfehlungen haben sich auch andere internationale Organisationen und Institutionen wie die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Rat der Gesundheitsminister der Europäischen Union (EU) angeschlossen.
Dieses umfassende System aus wechselseitiger Beratung und Kontrolle garantiert zudem, dass die geltenden Grenzwerte laufend dahingehend überprüft werden, ob sie weiterhin ihren zentralen Zweck erfüllen können: Nämlich den Schutz der Bevölkerung vor wissenschaftlich nachgewiesenen gesundheitlichen Risiken durch elektromagnetische Felder sicherzustellen, wie es ausdrücklich als Ziel in der 26. BImSchV festgelegt ist.
Seiner Verpflichtung zur Vorsorge kommt der Gesetzgeber im Übrigen mit der regelmäßigen Überprüfung der geltenden Bestimmungen nach. Dementsprechend gab das Bundesumweltministerium 2001 eine Auswertung des aktuellen Forschungsstandes zu möglichen Gesundheitsbeeinträchtigungen durch elektromagnetische Felder bei der SSK in Auftrag. Dabei sollte beurteilt werden, ob auf der Grundlage der seit 1998 veröffentlichten Forschungsergebnisse neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die über die vorhandenen hinausgehen, auf denen die Grenzwertempfehlungen der ICNIRP fußen.
Entscheidung der Bundesregierung auf der Basis von SSK-Empfehlung
Im Ergebnis dieser Auswertung der wissenschaftlichen Literatur gelangte die SSK im September 2001 zu der Schlussfolgerung, dass „keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen, die Zweifel an der wissenschaftlichen Bewertung aufkommen lassen, die den Schutzkonzepten der ICNIRP bzw. der EU-Ratsempfehlung zugrunde liegt“. Die in Deutschland gesetzlich verankerten Grenzwerte seien geeignet, vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei den im Alltag vorkommenden elektromagnetischen Expositionen zu schützen. Demnach bestehen bei Einhaltung der geltenden Grenzwerte keine Gesundheitsgefährdungen durch den Mobilfunk.
Diese Bewertung durch die SSK war die Grundlage für die Entscheidung Bundesregierung zur Beibehaltung der bestehenden Grenzwerte. Die Bundesregierung stellt demzufolge am 7. Dezember 2001 fest: „Die geltenden Grenzwerte gewährleisten nach heutiger Kenntnis den Schutz der Bevölkerung vor nachgewiesenen Gesundheitsgefahren. Eine vom BMU veranlasste Prüfung der Strahlenschutzkommission über die Einführung von Vorsorgewerten nach dem ‚Schweizer Modell’ hat darüber hinaus kein relevantes Risiko ergeben, sodass die Einführung von Vorsorgewerten zum gegenwärtigen Zeitpunkt wissenschaftlich nicht gerechtfertigt ist.“ (Pressemitteilung der Bundesregierung, 7. Dezember 2001)
